Vergebung ist nur dann möglich, wenn vorab die Verantwortung der Person, der zu vergeben wäre, von dieser Person selbst anerkannt wurde. Das bedeutet, die nicht wahrgenommene Verantwortung für ein Tun oder eine Unterlassung muss zuerst einmal eingestanden sein.
Wird dieser Schritt übersprungen, so ist die Vergebung vorgreifend wirkungslos und auch sinnlos, weil der Schritt der Verantwortung, wie beschrieben, übersprungen wurde und also jederzeit wieder zurückschlagen kann, weil oder wenn die Verantwortung nicht klar ausgesprochen, also eingestanden wurde. (Klärung.)
Es ist daher im Sinne der Tragfähigkeit, nicht sinnvoll, jemandem etwas zu vergeben, wenn dieser Person gar nicht klar ist, welche Verantwortung sie übersprungen hat.
In eigener Sache kann die Vergebung trotzdem sinnvoll sein.
Schuldzuweisungen sind an diesem Punkt oft eher Schuldverschiebungen, um Fehler nicht eingestehen zu müssen. Das kann bewusst oder unbewusst sein. Der Prozess der Bewusstwerdung kann nicht umgangen werden. Beschönigungen sind bezüglich der Lösung des Konflikts nicht zielführend.
Man kann in diesem Zusammenhang von Schuld sprechen, aber das ist erst sinnvoll möglich, wenn die Schuld im Sinne der Verantwortung geklärt ist. Ab diesem Punkt ist Vergebung oder Sühne angezeigt.
Sühne vor allem dann, wenn die Verfehlung als bewusste Missachtung von Grenzen, also als Übertretung geschah, die eine Böswilligkeit billigt. Böswilligkeit im Sinne eines Vorteils oder zur Vermeidung eines Nachteils auf Kosten einer Person, die diesbezüglich und ausdrücklich keine Schuld trifft.
Die an und in diesem inneren und äusseren Konflikt schuldlose Person, wie beschrieben, wird entlastet, so dies dem wahren Verhältnis der Sachlage entspricht. Man spricht Wahrheit. Der Person, die Schuld trägt, wird die Gelegenheit der Vergebung oder der Sühne gegeben. Die der Vergebung wird gesprochen. Die der Sühne wird gebüsst.
„Fair enough.“